Auf der Steinung 8 D-88518 Herbertingen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Pegri GmbH

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§ 1 Geltungsbereich & Vertragsabschluss
B2B-Fokus: Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Abweichende Bedingungen: Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

Angebotsbindung: Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande.
§ 2 Technische Unterlagen & Beigestellte Materialien
Datengrundlage: Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten technischen Zeichnungen, CAD-Daten und Spezifikationen.

Prüfpflicht: Eine Prüfung der vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen, CAD-Daten oder Spezifikationen auf technische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Bei Widersprüchen zwischen Zeichnung, 3D-Modell, STEP-Datei oder sonstigen Daten gilt ausschließlich die zuletzt von uns in Textform bestätigte technische Zeichnung bzw. die ausdrücklich vereinbarte Datengrundlage.

Materialbeistellung: Vom Kunden beigestelltes Material (Rohlinge, Komponenten für Montage) ist rechtzeitig, kostenfrei und in einwandfreiem, bearbeitungsfähigem Zustand zu liefern. Eine Wareneingangsüberprüfung erfolgt ausschließlich auf äußerlich erkennbare Schäden. Eine Untersuchung auf Werkstoffgüte, Materialfehler, Härte, Gefüge, innere Fehler oder sonstige Eigenschaften findet nicht statt, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Ausschuss bei Beistellung: Für Ausschuss, der durch verborgene Mängel im beigestellten Material entsteht (z. B. Lunker, Materialspannungen, falsche Wärmebehandlung, falsche Materialcharge), übernehmen wir keine Haftung. Die bis zum Auftreten des Materialfehlers erbrachten Bearbeitungsleistungen werden unabhängig davon vergütet.

Haftung für Kundenmaterial: Für Verlust oder Beschädigung von beigestelltem Material haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den nachgewiesenen Zeitwert des beschädigten oder verlorengegangenen Materials.

Mehr- oder Minderlieferung: Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % sowie produktionsbedingter Ausschuss, der trotz ordnungsgemäßer Fertigung nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist, stellt keinen Mangel dar.

Restmaterial: Restmaterial, Verschnitt, Späne und Bearbeitungsreste verbleiben bei uns, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 3 Lieferfristen & Verzug
Frachtbeginn: Lieferfristen gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Fixtermin vereinbart.

Voraussetzungen: Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle Pflichten (z. B. Materialbeistellung, Anzahlung) erfüllt hat.

Höhere Gewalt: Betriebsstörungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, insbesondere unvorhersehbare technische Ausfälle wesentlicher Betriebsmittel, Energiemangel, Cyberangriffe, Streiks, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Rohstoffengpässe oder Lieferverzug von Vorlieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen.

Änderung von Spezifikationen: Änderungen von Zeichnungen oder Spezifikationen nach Auftragserteilung können Liefertermine und Preise beeinflussen und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Teillieferungen: Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und separat abgerechnet werden können.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen & Pfandrecht
Preise: Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW gem. Incoterms) rein netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Frachtkosten.

Zahlung: Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Verzugsfall: Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

Eigentumsvorbehalt: Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches sowie das gesetzliche Unternehmerpfandrecht an den vom Kunden übergebenen Gegenständen zu.

Verarbeitungsklausel: Bei Verarbeitung oder Montage unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.

Werkzeugbruch: Werkzeugbruch infolge von Materialfehlern, Gusshaut, Lunkern, Fremdeinschlüssen oder sonstigen im Material liegenden Ursachen geht zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Toleranzen, Abnahme & Gefahrübergang
Normtoleranzen: Für alle Fertigungsschritte (Drehen, Fräsen, Bohren) gelten die Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768, soweit auf der Zeichnung nichts anderes angegeben ist. Maßgeblich sind ausschließlich die Messergebnisse mit kalibrierten Messmitteln unter Normklimabedingungen. Abweichende Messmethoden des Kunden begründen keinen Mangel.

Gefahrübergang: Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben wurde oder zwecks Versands unser Werk verlassen hat.

Rügepflicht: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Mengenabweichungen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform gerügt werden. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung anzuzeigen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie verwendet, weiterverarbeitet oder nicht innerhalb der Rügefrist schriftlich beanstandet.
§ 6 Gewährleistung & Sachmängel
Nachbesserung: Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Kosten, insbesondere Ausbau-, Einbau-, Transport-, Prüf- oder Sortierkosten, werden nur übernommen, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Verschleiß: Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder natürlichen Verschleiß entstehen.

Verjährung: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

Rügepflicht (§ 377 HGB): Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und sichtbare Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich rügen.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Vorsatz & Grobe Fahrlässigkeit: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Leichte Fahrlässigkeit: Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Folgeschäden: Die Haftung für indirekte Schäden, Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Eine Haftung für Vertragsstrafen, Rückrufkosten, Demontage-, Ein- und Ausbaukosten sowie Produktionsstillstände des Kunden ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
§ 8 Haftungsbegrenzung bei Beistellmaterial
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden an beigestelltem Material sowie für daraus resultierende Folge- und Ausfallkosten ist pro Schadensfall summenmäßig begrenzt auf den Netto-Auftragswert.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schutzrechte & Geheimhaltung
Geheimhaltung: Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Details, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten. Von uns erstellte CAM-Programme, Fertigungsstrategien und Spannkonzepte bleiben unser geistiges Eigentum.

Schutzrechte Dritter: Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder Mustern durch die vom Kunden bereitgestellten Zeichnungen oder Daten beruhen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand & Anwendbares Recht
Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand unseres Geschäftssitzes in 88518 Herbertingen.
  • Verwaltung
    Auf der Steinung 8
    D-88518 Herbertingen
  • Fertigung
    Zollernstrasse 6
    D-88518 Herbertingen
  • Fon
    0176 - 62136330
    0172 - 4818679
  • Mail
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    07586 / 897490